Landgericht Stuttgart vom 18.11.2014, Az. 17 O 568/14
Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials
Der Beklagte wurde wegen der unlizenzierten Nutzung zweier Food-Fotografien im Internet vor dem Landgericht Stuttgart auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung sowie Kostenerstattung in Anspruch genommen.
Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und wandte u.a. ein, die Bilder hätten sich nicht auf seiner Homepage befunden. Vielmehr sei die Seite gehackt worden und bei den von der Klägerin vorgelegten Bildschirmausdrucken handle es sich um „Fälschungen“. Dieses unsubstantiierte Vorbringen lies das Gericht nicht ausreichen und teilte mit Hinweisbeschluss vom 21.07.2014 mit, „dass ein wirksames Bestreiten nach vorläufiger Ansicht hinsichtlich der Aktivlegitimation bislang nicht vorliegt “
Im Termin riet das Gericht dem Beklagten dringend zu einer Beendigung des Verfahrens mittels Anerkenntnisses der Unterlassungs- sowie der während der Verhandlung bezifferten Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche der Klägerin.
Der Beklagte folgte dieser Empfehlung, woraufhin entsprechendes Anerkenntnisurteil erging und der Verfahrensstreitwert in Höhe von EUR 14.100,00 festgesetzt wurde.
Autor: Rechtsanwalt Andreas Berger