Pressemitteilung der GEMA vom 15.11.2016
Das Kammergericht in Berlin hat am 14. November 2016 entschieden, dass die GEMA ihre Musikverleger nicht mehr wie bisher an den Einnahmen beteiligen darf. Die GEMA vertritt jedoch weiterhin die Auffassung, dass Urheber und Verleger an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften partizipieren sollen, wenn ein Urheber dies mit seinem Verlag vereinbart.