Landgericht Frankfurt vom 29.01.2014, Az. 2-06 S 2/13
Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen
Das Gericht hat die Anwendbarkeit der Gebührenbegrenzung des § 97a Abs. 2 UrhG a. F. auch für einen einzigen Musiktitel verneint. Unabhängig von der Erheblichkeit der Rechtsverletzung musste die Klägerin allein mit der Ermittlung des Beklagten einen so erheblichen Aufwand betreiben, dass es sich jedenfalls um keinen einfach gelagerten Fall gehandelt hat.
Das Landgericht sprach der Klägerin für den fraglichen Musiktitel einen Schadenersatz in Höhe von EUR 200,00 zu. Auch der angesetzte Gegenstandswert von EUR 6.200 wurde für angemessen erachtet.
Autor: Rechtsanwalt Axel Neubauer