Das Gericht der EU (EuG) hat eine Nichtigkeitsentscheidung des EUIPO bestätigt, nach der die „adidas-Streifen“ (in der konkreten Form schwarze Streifen auf weißem Grund) weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft haben.
Adidas war es im Rahmen des Verfahrens nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben, die vorgelegten Beweise hätten sich nur auf fünf Mitgliedsstaaten bezogen.